Der Österreichische Staatsvertrag

 

  in einer am 25.10.2001 aus dem RIS entnommenen Version.

 

 

 

    
   
   
Präambel
 
 
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich, in der Folge die Alliierten und
Assoziierten Mächte genannt, einerseits und Österreich anderseits;
Im Hinblick darauf, dass Hitler-Deutschland am 13. März 1938
Österreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen
Reich einverleibte;
 
Im Hinblick darauf, dass in der Moskauer Erklärung, verlautbart am
1. November 1943, die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten
Staaten von Amerika erklärten, dass sie die Annexion Österreichs
durch Deutschland am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten,
und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich als einen freien und
unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen und dass das
Französische Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November 1943
eine ähnliche Erklärung abgab;
 
Im Hinblick darauf, dass als ein Ergebnis des alliierten Sieges
Österreich von der Gewaltherrschaft Hitler-Deutschlands befreit
wurde;
 
Im Hinblick darauf, dass die Alliierten und Assoziierten Mächte und
Österreich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen,
die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum
demokratischen Wiederaufbau seines Landes selbst machte und weiter
zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag abzuschließen,
der Österreich als einen freien, unabhängigen und demokratischen
Staat wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung des
Friedens in Europa beitragen;
  
Im Hinblick darauf, dass die Alliierten und Assoziierten Mächte den
Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im
Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der
Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme
am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und
Im Hinblick darauf, dass die Alliierten und Assoziierten Mächte und
Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden
Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher
Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und
Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung
Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu
unterstützen;
 
Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten ernannt, welche
nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form
befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen
sind:
 
Anmerkungen
Zu Artikel 12 - 16 und 22 Z. 13:
 
Mitteilung der österreichischen Bundesregierung betreffend einige
Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 von Wien an die
vier Signatarstaaten des Staatsvertrags, Wien 6. 11. 1990:
 
1. Der Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955 ist für Österreich
von großer Bedeutung: er bildet eine Grundlage für die Stellung
Österreichs als freier und unabhängiger Staat und gleichberechtigtes
Mitglied der internationalen Gemeinschaft. Der Staatsvertrag war
darüber hinaus ein Meilenstein auf dem Weg zur Errichtung einer
neuen europäischen Friedensordnung nach dem Ende des 2. Weltkriegs,
dem 35 Jahre später die Unterzeichnung des "Vertrags über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" am 12. September
1990 folgte. Als gleichberechtigter Partner der europäischen
Friedensordnung begrüßt Österreich den Abschluß dieses Vertrags.
 
2. Der Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 enthält in seinem Teil
 
  
II „Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen“ (Artikel 12 – 16),
 
Regelungen, die Bestimmungen der Friedensverträge von 1947 mit
Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland nachgebildet sind.
Derartige Regelungen werden von allen diesen Staaten, und zwar
größtenteils schon seit langem, als obsolet betrachtet.
 
3. Seit dem Abschluß des Staatsvertrags sind grundlegende
Veränderungen in Europa eingetreten, die sich in der
Anwendungspraxis bezüglich einzelner der angeführten Bestimmungen
sowie in der im Abschluß des zitierten Vertrags vom 12. September
1990 zum Ausdruck kommenden geänderten Rechtsüberzeugung auch der
Signartarstaaten manifestieren. Österreich ist daher der Auffassung,
dass die Artikel 12 – 16 des Staatsvertrags obsolet sind. Dies gilt
ebenfalls für die von einer analogen Zielsetzung wie die erwähnten
Bestimmungen getragene Regelung des Artikels 22 Z. 13 dieses
Vertrags.
 
Hingegen erachtet sich Österreich weiterhin als völkerrechtlich
verpflichtet, keine atomaren, biolgischen oder chemischen Waffen
herzustellen, zu besitzen oder zu Versuchen zu verwenden.
 
  
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
 
Artikel 1.
 
Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, dass Österreich
als ein souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat
wiederhergestellt ist.
 
Artikel 2.
 
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
 
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, dass sie die
Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie sie
gemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.
 
 
Artikel 3.
 
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
 
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen
Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der
Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und
den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen
Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet
sichern.
  
 
Artikel 4.
 
Verbot des Anschlusses
 
 1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, dass eine
politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und
Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine
Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer
geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland
eingehen.
 
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich
keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine
Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet
wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder
wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine
territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche
Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich
ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die
geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu
fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit
jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche
Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche
Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.
 
 
Artikel 5.
 
Grenzen Österreichs
 
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestanden
haben.
 
 
Artikel 6.
 
Menschenrechte
 
1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen
unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne
Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß
der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der
Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der
Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen
Versammlung zu sichern.
 
2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, dass die in
Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer
Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf
Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer
Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre
geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre
Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es
auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder
Diskriminierungen zur Folge haben werden.
 
 
Artikel 7.
 
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
  
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und
kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark
genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle
anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des
Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in
ihrer eigenen Sprache.
 
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder
kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener
Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne
überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für
slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
 
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des
Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder
gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache
zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen
Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer
Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch
 verfasst.
 
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und
kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark
nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in
diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere
österreichische Staatsangehörige teil.
 
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der
kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre
Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
  
 
Artikel 8.
 
Demokratische Einrichtungen
 
Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete
Regierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies,
gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied
von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu
einem öffentlichen Amte gewählt zu werden.
  
 
Artikel 9.
 
Auflösung nazistischer Organisationen
 
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender
und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetze
begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen
Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten
Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und
paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich
wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen
politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des
Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, dass die obgenannten
Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen
werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und
Propaganda in Österreich zu verhindern.
 
2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen
faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete
bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und
paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine
irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten
oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben
bestrebt sind.
 
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von
Strafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit den
österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen
und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf
österreichischem Gebiete zu untersagen.
 
 
Artikel 10.
 
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung
 
1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den von
der österreichischen Regierung und vom österreichischen Parlament
seit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommission
für Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste des
Naziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systems
abzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind,
aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem
1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischen
und administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln
6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zu
kodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schon
geschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen,
die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffen
wurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9
festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.
 
2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April
1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.
 
 
Artikel 11.
 
Anerkennung der Friedensverträge
 
Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der
Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und
Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von
den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und
Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind
oder künftig herbeigeführt werden.
 
BEACHTE:
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten
 
Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet
anzusehen.
 
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
 
 
Teil II
 
Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen
 
Artikel 12.
 
Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften
für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und
Angehörige bestimmter anderer Personenkreise
 
Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den
österreichischen Streitkräften zu dienen:
 
1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit
besitzen.
 
2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vor
dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.
 
3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März
1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range eines
Obersten oder in einem höheren Range gedient haben.
 
4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgenden
Kategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den
zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht entlastet
worden sind:
 
a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder
SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder
dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der
nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben;
 
b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in
dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem
Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder
Gleichgestellten;
 
c) Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr
angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem
entsprechend einem Ortsgruppenleiter;
 
d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres
nazistischen Charakters von den von der österreichischen
Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie
verbotener Werke eingereiht wurden;
 
e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller
Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen
Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und
finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und
Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als
schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der
NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv
mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus
unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre
  Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und
damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen
Österreich geschadet zu haben.
 
BEACHTE:
 
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet
anzusehen.
 
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
 
 
Artikel 13.
 
Verbot von Spezialwaffen
 
1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zu
Versuchen verwenden:
 
a) irgendeine Atomwaffe,
 
b) irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft
als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann
und als solche durch das zuständige Organ der Vereinten
Nationen bezeichnet worden ist,
 
c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen,
Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß und Kontrolle
dienen,
 
d) Seeminen,
 
e) Torpedos, die bemannt werden können,
 
f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge,
 
g) Motor-Torpedoboote,
 
h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen,
 
i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,
 
j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische
 Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen,
die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder
irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder
Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern
oder zu verbreiten.
 
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht
vor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,
die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werden
könnten.
 
BEACHTE:
 
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet
anzusehen.
 
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
 
 
Artikel 14.
 
Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und
deutschen Ursprungs
 
1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wird
der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den von
dieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt werden.
Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähnten
Kriegsmaterial.
 
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages soll Österreich für Militärzwecke unbrauchbar machen oder
vernichten:
 
alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder
nichtalliierten Ursprungs;
 
insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle
deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener
Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne;
alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden
Vertrages verboten ist;
 
alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs-
und Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und
nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion
umgeändert werden können.
 
3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, des
Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und
Frankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungen
übermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.
 
4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfes
herstellen.
 
Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oder
deutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich oder privat oder durch
irgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme,
dass die österreichische Regierung zur Aufstellung der
österreichischen Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterial
deutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nach
dem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.
 
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zwecke
des vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.
 
BEACHTE: 
 
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet
anzusehen.
 
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
 
 
Artikel 15.
 
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
 
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten
voll zusammen, um zu gewährleisten, dass Deutschland nicht in der
Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine
Wiederaufrüstung zu unternehmen.
 
2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt
oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder
Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:
Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner
Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;
oder österreichische Staatsangehörige, die von der
Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12
ausgeschlossen sind;
 
oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.
 
BEACHTE:
 
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet
anzusehen.
 
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
  
 
Artikel 16.
 
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart
 
Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer
Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen
deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder
erwerben noch erzeugen.
 
 
Artikel 17.
 
Dauer der Beschränkungen
 
Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegenden
Vertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch ein
Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und
Österreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationen
geworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und
Österreich abgeändert wird.
 
 
Artikel 18.
 
Kriegsgefangene
 
1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald
als möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten,
die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbaren
sind, heimbefördert werden.
 
2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich aus
dem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind,
aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von der
Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht
ausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf
österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischen
Regierung getragen werden.
   
 
Artikel 19.
 
Kriegsgräber und Denkmäler
 
1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet
befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweise
nach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächte
und jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschland
im Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu erhalten;
desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowie
Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die
auf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft
haben.
 
2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation
oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Land
ermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten Gräber und Bauten zu
identifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu regulieren; sie
wird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wird
hinsichtlich der obenerwähnten Gräber und Bauten die für nötig
befundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihm
bevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeiner
anderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihr
Einverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitären
Vorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die Exhumierung und
Überführung der in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste in
deren Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der offiziellen
Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen der
Angehörigen der beerdigten Personen.
  
 
Teil III
 
Artikel 20.
 
Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte
 
1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat in Österreich vom
28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages seine Wirksamkeit.
 
2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages hört die gemäß
Paragraph 4 des Abkommens über Besatzungszonen in Österreich und die
Verwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945 errichtete interalliierte
Kommandantur auf, irgendwelche Funktionen hinsichtlich der
Verwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen über die
Besatzungszonen in Österreich tritt mit der Beendigung der Räumung
Österreichs durch die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten
Mächte gemäß Paragraph 3 dieses Artikels außer Kraft.
 
3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und die
Mitglieder der Alliierten Kommission für Österreich werden innerhalb
von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages, soweit irgend möglich, spätestens bis zum 31. Dezember
1955, aus Österreich zurückgezogen.
 
4. Die österreichische Regierung wird den Streitkräften der
Alliierten und Assoziierten Mächte und den Mitgliedern der
Alliierten Kommission für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung aus
Österreich alle Rechte, Immunitäten und Begünstigungen gewähren, die
ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.
 
5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, der
österreichischen Regierung nach Inkrafttreten dieses Vertrages und
innerhalb der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen Frist
zurückzustellen:
 
a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten Mächten für
Okkupationszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt worden und
im Zeitpunkt der Beendigung der Zurückziehung der alliierten
Streitkräfte unverausgabt geblieben ist;
 
b) alles österreichische Eigentum, das von alliierten
Streitkräften oder von der Alliierten Kommission requiriert
wurde und sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus
diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erfüllen.
  
 
Teil IV
Aus dem Krieg herrührende Ansprüche
 
Artikel 21.
 
Reparationen
 
Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich aus
dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September
1939 ergeben.
 
BEACHTE:
 
Zu Z 13: Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990
abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese
Bestimmung als obsolet anzusehen.
 
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im
§ 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung
aufgenommen.
  
 
Artikel 22.
 
Deutsche Vermögenswerte in Österreich
 
Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle
ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem
Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.
 
1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig
Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in
Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen
Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen Vermögenschaften,
die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.: Die Karte ist nicht
darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen
Ölfeldern gehören.
 
2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen
Österreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften
sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen
Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der
Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht
darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist.
Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph
erwähnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten
durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren,
beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.
 
3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen
Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.
 
4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten
befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste
Nr. 4.
 
5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien
gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5
100% der im östlichen Österreich gelegenen Vermögenswerte der
Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.
 
6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der
vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und überträgt auch
Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen
Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen
einschließlich von in Österreich gelegenen Grundstücken, die sie als
Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den
Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten
Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der
Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung
innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen.
Die angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in
gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei
konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am
ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat
folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden
dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden
 Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am
letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten
des Vertrages geleistet.
 
Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist
der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind
35 Dollar für eine Unze Gold.
 
Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten
der Sowjetunion zustehenden Summen wird die Österreichische
Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei Wochen nach
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die
Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im
vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen
sind.
 
Die von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die
Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel
weiterzubegeben, sofern die österreichische Regierung und die
Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen pünktlich und
genau erfüllen.
 
7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte:
 
a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph
1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion
geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österreichischer
Staatshoheit und dementsprechend finden die österreichischen
Gesetze auf sie Anwendung.
 
b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern,
unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen
Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden
oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen
Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen
gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird.
 
c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der
Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der
Sowjetunion enteignet werden.
 
d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und
anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von
Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren
Währung keine Schwierigkeiten bereiten.
 
e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften und
Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften und Interessen,
welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten
oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs
übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten und Ansprüche" sind
nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der
Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften,
Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern
auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen
hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion
und Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle
Lasten und Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem
Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen
deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt
der tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion
überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.
  
8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels
vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Österreich
sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu
übertragenden deutschen Vermögenswerte wird innerhalb von zwei
Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgeführt.
 
9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den
Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller
Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1,
2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen
Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich
erworben wurden, wo immer sie im östlichen Österreich gelegen sein
mögen.
 
Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels
angeführten Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte
entsprechend Anwendung.
 
10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung
der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von
zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien
beizulegen.
 
Im Falle, dass eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen
zwischen den Regierungen der Sowjetunion und Österreichs innerhalb
von drei Monaten nicht erreicht wird, werden
Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission
überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter
Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied besteht, das
Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und auf Grund einer
Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird.
 
11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika
und Frankreich übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in
Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute
innegehabt oder beansprucht werden.
 
Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen
Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des
Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder
Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der
Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder
Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über.
 
12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen
des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen
abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der
Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher
Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der
Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen, als voll befriedigt
anzusehen.
 
13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen,
kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden
Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte
übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum
deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der
Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge
übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu
übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den
Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und
Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem
österreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an
Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu
übertragen.
  
14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen
des Annexes II dieses Vertrages.
 
  
Liste Nr. 1
 
Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der Sowjetunion
Konzessionen eingeräumt werden sollen
  
Laufende
Nr.
Name des Ölfeldes
Name der Gesellschaft
1
Mühlberg
TAG
2
St. Ulrich - D. E. A.
D. E. A.
3
St. Ulrich - Niederdonau
Niederdonau
4
Gösting - Kreutzfeld -  Pionier (50% der Produktion)
E. P. G.
  
Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften der oben aufgezählten
Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen einschließlich aller
ergiebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit ihrer gesamten
Obertags- und Untertagsausrüstung, dem Ölsammelsystem, Einrichtungen
und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- und Pumpstationen,
mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen,
Elektrizitätswerke und Unterstationen mit Leitungssystem, den
Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen und
Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem Leitungssystem,
Dampfleitungen, Gashauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern,
Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung, den
Motorfahrzeugen und Traktorenparks, die zu den Ölfeldern gehörenden
Dienst- und Wohnräume und andere Vermögenschaften, die mit der
Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im Zusammenhang stehen.
 
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten
Vermögenschaften der oben erwähnten Produktionsfelder werden der
Sowjetunion in dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche oder
juristische Person, welche Eigentümer dieser Felder war, sie
ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung teilnahm, Rechte, Titel oder
Interessen an den besagten Vermögenschaften besaß.
In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften gepachtet war, wird
die in den Pachtverträgen vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an berechnet und die
Pachtverträge können nicht ohne die Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
 
 
Liste Nr. 2
 
Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der
Sowjetunion übertragen werden sollen
 
Lfd.
Nr.

Name der Konzession

Name der
Gesellschaft
Flächenausmaß des der
UdSSR zu überlassenden
Gebietes in Hektar
1
Neusiedlersee
Elverat
122.480
2
Leithagebirge
Kohle Öl Union
52.700
3
Groß-Enzersdorf (einschließlich
des Aderklaa-Feldes)
Niederdonau
175.000
4
Hauskirchen (einschließlich
des Altlichtenwarth-Feldes)
ITAG 
4.800
5
St. Ulrich
D. E. A.
740
6
Schrattenberg
Kohle Öl Union
3.940
7
Großkrut
Wintershall
8.000
8
Mistelbach
Preussag 
6.400
9
Paasdorf (50% des Gebiets)
E. P. G.
3.650
10
Steinberg
Steinberg Naphta 
100
11
Hausbrunn
D. E. A.
350
12
Drasenhofen (Gebiet auf österr. Staatsgebiet)
Kohle Öl Union
8.060
13
Ameis
Preussag
7.080
14
Siebenhirten
Elverat
5.000
15
Leis
ITAG
14.800
16
Korneuburg
Ritz
30.000
17
Klosterneuburg (50% des Gebiets)
E. P. G.
7.900
18
Oberlaa
Preussag
51.400
19
Enzersdorf
Deutag
25.800
20
Ödenburger Pforte
Kohle Öl Union
55.410
21
Tulln
Donau Öl
38.070
22
Kilb (50% des Gebiets)
E.P.G
18.220
23
Pullendorf
Kohle Öl Union
60.700
24
Nordsteiermark (50% des Gebiets in der
Sowjetzone)
E.P.G
55.650
25
Mittelsteiermark (Gebiet in der Sowjetzone)
Wintershall
9.480

26

Gösting (50% des Gebiets)

E.P.G

250

      

Totalsumme ...  26 Konzessionen,   766.340 Hektar
 

Bemerkung zu Liste Nr. 2


        
A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten
Ölschürfgebiete werden der Sowjetunion übertragen.
 
 B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten
Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der
Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder
juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete
war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt
war, an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder
Interessen hatte.
 
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die
Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an
gerechnet, und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der
Sowjetunion beendet werden.

 
  
Liste Nr. 3
  
Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren Eigentumsrechte der
Sowjetunion übertragen werden sollen
 
Lfd.Nr.
Name der Raffinerie
Jahresproduktionskapazität
in1000 Tonnen Rohöl im Jahre 1947
1
Lobau 
240,0
2
Nova 
120,0
3
Korneuburg 
 60,0
4
Okeros (Wiederveredelung)
---
5
Ölraffinerie "Moosbierbaum" ausschließlich der
Ausrüstung, welche Frankreich gehört und der
Rückstellung unterliegt
---

 Totalsumme ...         420,0

 
Bemerkung zu Liste Nr. 3
   
 
A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen
einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke,
Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die
Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen,
Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf,
Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen,
Feuerlöschausrüstung usw.
 
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten
Vermögenschaften der oben angeführten Ölraffinerien werden der
Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder
juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölraffinerien war
oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war,
an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen
hatte.
 
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die
Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet
und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
 
 
Liste Nr. 4
  
Unternehmungen im östlichen Österreich, die mit der Verteilung von
Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum der Sowjetunion
übertragen werden sollen
  
Lfd.Nr.
Name des Unternehmens
1
Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich, G.m.b.H.
2
A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin-Benzol-Verband
Zweigstelle in Österreich, einschließlich des ihr gehörenden Öllagers am Praterspitz
3
Nova" Mineral Öl Vertrieb Gesellschaft m. b. H.
4
Donau-Oel G. m. b. H.
5
Nitag" mit Öllager am Praterspitz
6
Die mit der Gasverteilung beschäftigten Firmen "Erdgas G.m.b.H.",
"Fern Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.", "Reintal Gas G. m. b. H." und
"B. V. Methan G. m. b. H.
7
Öllager "Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen"
8
"Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft m. b. H." (W. I. F. O.),
Öllager in der Lobau und Grundstücke
9
Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz (Tschechoslowakei) auf dem Abschnitt von der Lobau
bis zur tschechoslowakischen Grenze
 
 
Bemerkung zu Liste Nr. 4
 
A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion vollständig mit ihren
gesamten im östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften
übertragen, einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen,
Verteilungspumpen, Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen,
Straßen, Zufahrtsstraßen usw.
Außerdem werden der Sowjetunion die Eigentumsrechte über den
gesamten Park der sich jetzt im Besitz sowjetischer
Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.
 
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten
Vermögenschaften der oben angeführten, im östlichen Österreich
gelegenen Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten
befaßt sind, werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in
dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin
dieser Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer
Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften
Rechte, Titel oder Interessen hatte.
 
      In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden
    die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind,
    vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an
    gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der
    Sowjetunion beendet werden.
 
  
Liste Nr. 5

 
Vermögenswerte der DDSG im östlichen Österreich, die der Sowjetunion
übertragen werden sollen

 
I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg

 
Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg,
die auf dem linken Ufer der Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist und
auf beiden Seiten des alten Donaubettes Grundstücke umfaßt, mit
einer Gesamtfläche von 220.770 Quadratmetern, werden der Sowjetunion
übertragen. Die Kaianlage beträgt 61.300 Quadratmeter und die
Ankerplatzanlage 177 Meter.
 
Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet
von 2946 Quadratmetern übertragen.
Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf die gesamten
Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG
an den erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen
hatte, einschließlich aller Grundstücke, Gebäude, Werften und
Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume,
Kraftstationen und Transformatorunterstationen,
Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung, technologischer und
Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen und
aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und Baracken sowie alles
übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört, werden der Sowjetunion
übertragen.
  
II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien
 
a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke)

 
1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35 entlang des
Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931, 211,65 einschließlich des
"Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt 1931, 176,90
bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des Laufes der Donau,
einschließlich der Gebiete "Nordbahnbrücke" und "Zwischenbrücke",
die sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 873,2 Meter
und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter
erstrecken.

 
b) Zweites Gebiet (Nordbahnlände)

 
2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis
Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes der Donau, das sich
entlang der Kaiseite auf eine Distanz von 185,00 Meter und mit einer
durchschnittlichen Breite von etwa 15 Meter erstreckt, mit den
beiden anliegenden Eisenbahnen und auch dem Stück des
"Kommunalbäder"-Gebietes.

 
c) Drittes Gebiet (Praterkai)

 
Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt
1927, 695,30 entlang des Laufes der Donau auf eine Distanz von
1163,60 Meter und einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter.

 
d) Viertes Gebiet

 
Das an Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von
der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes
angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt 1925, 529,30 auf dem von
der Eisenbahn (Kaibahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich entlang
der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 135,4 Meter und mit einer
durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstreckt.
 
Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit den gesamten
wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen,
der Schiffsstation, dem technischen Dienst und den Wohnhäusern,
Hilfsgebäuden und Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und
Entladeausrüstung und den mechanischen Einrichtungen, den
Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung, Transformatorunterstationen und
der elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen und gemeinnützigen
Anlagen, den gesamten Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit
den gesamten Vermögenschaften und dem gesamten Lagerbestand
übertragen.
  
III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien, der Flußstationen
und Lagerhäuser
  
Lfd.Nr. 
Name
1
Niederranna
Agentie- und Lagerhaus-Gebäude
2
Obermühl
Agentie- und Lagerhaus-Gebäude
3
Grundstück von 536 Quadratmetern
4
Neuhaus
Warteraum 
5
Mauthausen
Agentie-Gebäude
6
Wallsee
Agentie-Gebäude
7
Lagerhaus 
8
Grein
Agentie- und Lagerhaus-Gebäude
9
Sarmingstein
Agentie-Gebäude
10
Ybbs
Agentie-Gebäude
 
11
Pöchlarn
Wohnräume
12
Agentie-Gebäude
13
Grundstück von 1598 Quadratmetern
14
Melk
Lagerhaus (in der Stadt)
15
Warteraum und Büro
16
Lagerhaus
17
Schönbühel
Warteraum
18
Aggsbach Dorf
Agentie-Gebäude
19
Lagerhaus
20
Spitz
Agentie-Gebäude
21
Lagerhaus
22
Grundstück von 1355 Quadratmetern
23
Weißenkirchen
Büro und Warteraum
24
Lagerhaus
25 Grundstück von 516 Quadratmetern
26 Dürnstein
Agentie-Gebäude
27 Stein
Wohnstätten
28 Warteraum und Lagerhausgebäude
29 Grundstück entlang dem Haus
30 Krems
Agentie-Gebäude
31 Hollenburg
Warteraum
32 Tulln
Agentie-Gebäude
33 Greifenstein
Schuppen
34 Korneuburg
Warteraum und Fahrkartenschalter-Gebäude
35 Hainburg
Wohnräume
36 Agentie-Gebäude
37 Lagerhaus
38 Grundstück von 754 Quadratmetern
39 Arnsdorf
Agentie-Gebäude
40 Landungsstellen
Melkstrom
41 Isperdorf
42 Marbach
43 Weitenegg
44 Deutsch-Altenburg
45 Zwentendorf
46 Kritzendorf
 
Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften werden mit der
gesamten Ausrüstung und dem gesamten Lagerbestand übertragen.

 
IV. Eigentum in der Stadt Wien

 
1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer 6), 2.
Bezirk, das auf seinem eigenen Grund steht.
 
2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2. Bezirk.
 
3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2. Bezirk,
Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662.
 
4. Das gepachtete Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk.
 
Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten Vermögenschaften werden
mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen.
  
Bemerkung zu den Abschnitten II, III und IV
   

Der Grund, der von dem in Abschnitt II der vorliegenden Liste
erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in Abschnitt III und IV der
vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden, Stromstationen,
Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen wird, und alle in den
Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften sind der
Sowjetunion unter denselben gesetzlichen Bedingungen zu übertragen,
unter denen die DDSG diesen Grund und die anderen Vermögenschaften
innegehabt hat, mit der Maßgabe, dass am 8. Mai 1945 im Eigentum der
DDSG gestandener Grund in das Eigentum der UdSSR übergeht.
 
In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche Grundlage
für die Übertragung von Gründen an die DDSG herstellten, nicht die
Übertragung der Eigentumsrechte an diesen Gründen an die DDSG
vorsahen, wird die österreichische Regierung verpflichtet, die
Übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen erworbenen
Rechte an die UdSSR zu verbüchern und die Gültigkeit dieser
Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer unter dem Vorbehalt zu
verlängern, dass in der Zukunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungen
nicht ohne die Zustimmung der Regierung der UdSSR widerrufen wird.
 
Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser
Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen der Regierung der
UdSSR und der österreichischen Regierung festzusetzen. Diese
Verpflichtungen sollen nicht die Verpflichtungen überschreiten, die
von der DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem 8. Mai 1945
abgeschlossenen Vereinbarungen eingegangen worden waren.

 
V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe,
die der UdSSR zu übertragen sind
 
Nr.
Schiffstype
Gegenwärtiger
Name
Früherer
Name
Lei-
stung
in PS
Lade-
fähig-
keit
1
Schlepper 
"Vladivostok"
"Persenbeug"
1000
--
2
Schlepper
"Cronstadt"
"Bremen"
800
 --
3
Passagierdampfer
"Caucasus" 
"Helios"
1100
--
4
Tankkahn
104 
"DDSG-09714"
--
967
5
Tankkahn
144
"DDSG-09756"
 --
 974 
6
Tankkahn
161
"DDSG-05602"
--
548
7
Tankkahn
09765
"DDSG-09765"
--
952
8

Tankkahn

29  

"DDSG-XXIX"

--

1030

9
Schleppkahn
9
22
(wird nach
Vollendung
übernommen)
 972
10
Schleppkahn
10
23
(wird nach
Vollendung
übernommen)
972
11
Schleppkahn
EL-72
"DDSG-EL-72"
--
180
12
Schleppkahn
654
"DDSG-67277"
--
669
13
Schleppkahn
689
"DDSG-6566"
--
657
14
Schleppkahn
1058
"DDSG-1058"
--
950
15
Schleppkahn
5016
"DDSG-5016"
--
520
16
Schleppkahn
5713
"DDSG-5713"
--
576
17
Schleppkahn
5728
"DDSG-5728"
--
602
18
Schleppkahn
6746
"DDSG-6746"
--
670
19
Schleppkahn
65204
"DDSG-65204"
--
650
20
Schleppkahn
67173
"DDSG-67173"
--
670
21
Schleppkahn
10031
"DDSG-10031"
--
942
22
Schleppkahn
5015
"DDSG-5015"
--
511
23
Schleppkahn
6525
"DDSG-6525"
--
682
24
Schleppkahn
67266
"DDSG-67266"
--
680
25 Leichter 304 "Johanna" -- 30
26 Leichter 411 "V-238" -- 40
27 Rohrponton "RP-IV" "RP-IV" -- --
28 Rohrponton "RP-VI" "DDSG-RP-VI" -- --
29 Rohrponton "RP-XX" "DDSG-RP-XX" -- --
30 Landungsbrücke "EP-97" "DDSG-EP-9721" -- --
31 Ponton "EP-120" "DDSG-EP-120" -- --
32 Leichter ohne Deck "Trauner" "Trauner" -- --
33 Schwimmkran P-1 (namenlos) -- --
34 Schwimmkran P-2 "DDSG-21" -- --
35 Ponton Pt-7

--

-- --
36 Ponton Pt-8

--

-- --
  
  
Artikel 23.
 
Österreichisches Vermögen in Deutschland und Verzicht Österreichs
auf Forderungen gegenüber Deutschland

 
1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ist
das in Deutschland befindliche Vermögen der österreichischen
Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich von
Vermögen, das nach dem 12. März 1938 gewaltsam aus dem
österreichischen Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist,
seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese Bestimmung bezieht
sich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, die
den Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen;
solches Vermögen wird der österreichischen Regierung zur Verfügung
gestellt, sofern es nicht gemäß den in Deutschland nach dem 8. Mai
1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oder
konfisziert wurde.
 
2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte in
Deutschland ist im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durch
die Besatzungsmächte in Deutschland in ihren Besatzungszonen
festgelegt werden.
 
3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs und
österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der
Besatzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich, unbeschadet
der Giltigkeit (Anm.: richtig: Gültigkeit) bereits getroffener
Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der österreichischen
Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen
gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme jener,
die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem
13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März 1938
erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen
hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch
Deutschland durchgeführten Transaktionen und alle Forderungen
hinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oder
Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichischen
Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichen
öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit
der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.
 
 
Artikel 24.
 
Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten

 
1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierung
oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche
irgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte,
soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europa
nach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die infolge des
Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden,
ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht
zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht.
 
Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche:
 
a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von
Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder
Assoziierter Mächte erlitten wurden;
 
b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder
Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder
Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben;
 
c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von
Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei
Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und
Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939
an ergangen sind und sich auf österreichischen Staatbürgern
gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten
beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
 
d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen
Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.
 
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig und
endgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die von
nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein
Interesse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu,
eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten,
die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im
österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition Güter
 geliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entschädigung
zur Befriedigung von Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen die
Streitkräfte der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf
österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.
 
3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österreichischen
Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche
der in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jede
Vereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland
zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochen
waren und die mit den Alliierten oder Assoziierten Mächten aktiv
zusammengearbeitet hat.
 
4. Die österreichische Regierung wird für alliiertes Militärgeld
im Nennwert von fünf Schilling und darunter, das in Österreich von
alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich jenes
Geldes, das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages im
Umlauf befindet, die volle Einlösepflicht übernehmen. Von den
alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten im Nennwert von mehr
als fünf Schilling werden vernichtet und Ansprüche in diesem
Zusammenhang können gegen keine der Alliierten und Assoziierten
Mächte erhoben werden.
 
5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1
dieses Artikels umfaßt alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen
ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht
hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österreichischen
Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso alle
Ansprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen
Abkommen über Kriegsgefangene ergeben.
 
 
Teil V
 
Eigentum, Rechte und Interessen
 
Artikel 25.
 
Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

 
1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird es
alle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen gehörenden
gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich wiederherstellen,
wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischen
Deutschland und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und wird
alles Vermögen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in
Österreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.
 
2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unter
diesen Artikel fallenden Vermögenschaften, Rechte und Interessen
frei von allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen,
denen sie als Folge des Krieges mit Deutschland unterworfen sein
mögen, und ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch die
österreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe. Die
österreichische Regierung wird alle Maßnahmen der Beschlagnahme,
Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig erklären, die gegen
Vermögen von Vereinten Nationen in Österreich in der Zeit zwischen
dem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und
der betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen das
Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Vertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecks
 Rückgabe des Eigentums bei den österreichischen Behörden spätestens
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages
vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen der Anspruchstellende
beweisen kann, dass er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nicht
vornehmen konnte.
 
3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen in bezug auf
Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften,
Rechte und Interessen jeder Art, für ungültig erklären, soferne
solche Übertragungen durch von Regierungen der Achsenmächte oder
deren Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der
Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden Vereinten
Nation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen sind.
 
4. a) In Fällen, in denen die österreichische Regierung eine
Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer während
der deutschen Besetzung Österreichs oder während des Krieges
erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in
Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der
Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung
eingeräumt werden, als österreichischen Staatsangehörigen
gewährt wird; und in solchen Fällen sollen Staatsangehörige der
Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar
Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen
besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen im
Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine
Entschädigung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten
Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder
Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in jenem
Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der
kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen an
der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht.
 
b) Die österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und
deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die
Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich
und in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem
Material die gleiche Behandlung wie den österreichischen
Staatsangehörigen gewähren.
 
5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhang
mit der Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für
die Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden von
der österreichischen Regierung getragen.
 
6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und deren Vermögen sind
von allen außerordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit,
mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich durch die österreichische
Regierung oder irgendeine österreichische Behörde zwischen dem
Zeitpunkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte und dem
Inkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastet
worden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder die
Kosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Beträge, die aus
diesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.
 
7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können der
Eigentümer des betreffenden Vermögens und die österreichische
Regierung eine Vereinbarung treffen.
 
   8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke:
   
a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten physische
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages
Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder
Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der
Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, dass
diese physischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen
diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben.
 
Der Ausdruck "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" schließt
auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen
ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden
Gesetzen als Feinde behandelt worden sind.
 
b) "Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen
Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der
Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen
Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, und
umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers,
vorausgesetzt, dass der Rechtsnachfolger gleichfalls eine
Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten
Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der
Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand
erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf
Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach
Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden
hiedurch nicht berührt.
 
c) "Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche,
materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich
gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie
alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.
 
   9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die
Übertragung von Vermögen, Rechten oder Interessen von Vereinten
Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter Nationen in
Österreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungen
erfolgte, die als österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraft
waren.
 
10. Die österreichische Regierung anerkennt, dass das Abkommen von
Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet
sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21. März
1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in die
Bestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, um
eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten
sicherzustellen.
 
 
Artikel 26.
 
Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen
in Österreich

 
1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind,
verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen
Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich
seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der
Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von
Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen
sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen
Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine
Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für auf
Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in
einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen
Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird.
 
2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften, gesetzlichen
Rechte und Interessen in Österreich, die Personen, Organisationen
oder Gemeinschaften gehören, die einzeln oder als Mitglieder von
Gruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmen
unterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn,
falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften, Rechte
und Interessen ohne Erben bleiben oder durch sechs Monate nach
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werden
oder wenn, falls es sich um Organisationen und Gemeinschaften
handelt, diese Organisationen und Gemeinschaften aufgehört haben zu
bestehen. Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte und
Interessen geeigneten, von den vier Missionschefs in Wien im Wege
von Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung zu
bestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie
für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die
Achsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet werden;
diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass sie von Österreich
keine Zahlungen in fremder Währung oder andere Überweisungen an
fremde Länder erfordern, die eine Belastung der österreichischen
Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung wird innerhalb von
achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
durchgeführt werden und Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt
wird, einschließen.
 
 
Artikel 27.
 
Österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten
Mächte

 
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht,
österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so wie sie
sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen oder,
soweit solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer
Liquidierungs-, Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaßnahme
unterzogen worden sind, den Erlös, der sich aus der Liquidierung,
Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und
Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen Gebühren,
Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen und anderen ähnlichen
Lasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten Mächte sind
bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der österreichischen
Regierung abzuschließen.
 
2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet
befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, österreichische
Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen
herangezogen wird, zu entschädigen.
 
 
Artikel 28.
 
Schulden
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, dass
Zinsenzahlungen und ähnliche Auflagen, die österreichische
Staatspapiere belasten und nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai
1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland und nicht gegen
Österreich darstellen.
 
 
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht,
von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von der
österreichischen Regierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossen
wurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den
Gläubigern ein Kontrollrecht über die österreichischen Staatsfinanzen
einräumen.
 
3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und
Assoziierten Mächten und Deutschland berührt an sich nicht die
Verpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vor
Bestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen und
Verträgen herrühren oder aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehen
des Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind und
die der Regierung oder den Staatsangehörigen einer der Alliierten
und Assoziierten Mächte gegen die Regierung oder Staatsangehörige
Österreichs zustehen, oder die der Regierung oder Staatsangehörigen
Österreichs gegen die Regierung oder Staatsangehörige einer der
Alliierten und Assoziierten Mächte zustehen.
 
4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, dass dadurch
das Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird, das sich aus
Verträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September
939 entweder von der österreichischen Regierung oder von Personen,
die am 12. März 1938 österreichische Staatsangehörige waren,
abgeschlossen worden sind.
 
 
Teil VI
 
Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
   
Artikel 29.

 
1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen oder -abkommen zwischen
einzelnen der Vereinten Nationen und Österreich gewährt die
österreichische Regierung während eines Zeitraumes von achtzehn
Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder der
Vereinten Nationen, die Österreich tatsächlich in reziproker Weise
eine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten einräumt,
folgende Behandlung:
 
a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die
innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und sämtliche
einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen
die bedingungslose Meistbegünstigung gewährt.
 
b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem
Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder für deren
Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den gleichen Gütern, die
aus dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder
irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder dorthin bestimmt
sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln.
 
c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich
juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die
Handel, Industrie, Schiffahrt und andere Formen der
Geschäftstätigkeit innerhalb Österreichs betreffen, die gleiche
Behandlung wie den Inländern und der meistbegünstigten Nation
gewährt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt
keine Anwendung.
 
d) Österreich gewährt keinem Land für den Betrieb von
Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr ausschließliche
oder präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen
gleiche Möglichkeiten, internationale Handelsluftfahrtsrechte
auf österreichischem Staatsgebiet zu erwerben, einschließlich
des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und Reparatur,
und gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im
internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage
der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das
Recht, über österreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen.
      Diese Bestimmungen dürfen die Interessen der österreichischen
      Landesverteidigung nicht beeinträchtigen.
 
2. Es besteht Einverständnis darüber, dass die obigen
Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen unterworfen sind, die
üblicherweise in den vor dem 13. März 1938 von Österreich
abgeschlossenen Handelsverträgen enthalten waren; die Bestimmungen
bezüglich der von jeder der Vereinten Nationen gewährten
Gegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen,
die üblicherweise in den von diesem Staat geschlossenen
Handelsverträgen enthalten sind.
 
 
Teil VII
 
Regelung von Streitfällen
 
 
Artikel 30.

 
1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels über das
Eigentum der Vereinten Nationen in Österreich dieses Vertrages
entstehen könnten, werden einer auf paritätischer Grundlage
gebildeten Vergleichskommission, die aus einem Vertreter der
Regierung der in Betracht kommenden Vereinten Nation und einem
Vertreter der österreichischen Regierung besteht, überwiesen werden.
 
Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem der Streitfall der
Vergleichskommission überwiesen wurde, keine Einigung erzielt worden
ist, kann jede der Regierungen die Zuziehung eines dritten Mitgliedes
zur Kommission beantragen, das von den beiden Regierungen
einvernehmlich aus den Angehörigen eines dritten Landes ausgewählt
wird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb von zwei Monaten zu
keinem Einverständnis über die Wahl eines dritten Mitgliedes der
Kommission gelangen, kann jede der beiden Regierungen die Chefs der
diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten
Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in
Wien ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich die
Missionschefs innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nicht über
die Bestellung dieses dritten Mitgliedes einigen können, kann der
Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien
ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
 
2. Wenn eine Vergleichskommission nach Paragraph 1 dieses Artikels
bestellt ist, hat sie die Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in
Hinkunft zwischen der in Betracht kommenden Vereinten Nation und
Österreich bezüglich der Anwendung oder der Auslegung des in
Paragraph 1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen könnten,
und übt die ihr durch diese Bestimmungen zugewiesenen Funktionen
aus.
 
3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren selbst, wobei
eine der Gerechtigkeit und der Billigkeit entsprechende
Geschäftsordnung anzunehmen ist.
 
4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des von ihr bestellten
Mitgliedes der Vergleichskommission und jedes Bevollmächtigten, den
sie zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt. Das Honorar des
dritten Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen den in
Betracht kommenden Regierungen festgesetzt und zusammen mit den
gemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu gleichen Teilen durch die
beiden Regierungen bezahlt.
 
5. Die Parteien verpflichten sich, dass ihre Behörden der
Vergleichskommission direkt jeden in ihrer Macht stehenden Beistand
leisten werden.
 
6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission
stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien
als endgültig und bindend anzunehmen.
 
 
Teil VIII
 
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
 
 
Artikel 31.
 
Bestimmungen betreffend die Donau
 
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die
Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der
Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der
Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes
findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben
Staates.
 
 
 
Artikel 32.
 
Transiterleichterungen
 
1. Österreich wird soweit wie möglich den Eisenbahn-Transitverkehr
durch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern und ist
bereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke notwendige
Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen.
 
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, die
Aufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung des Transits und der
Verbindungen ohne Zölle und sonstige Lasten zwischen Salzburg und
Lofer (Salzburg) über den Reichenhall-Steinpaß und zwischen
Scharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-Partenkirchen in
die Regelung hinsichtlich Deutschland zu unterstützen.
  
 
 
Artikel 33.
 
Anwendungsbereich
 
Die mit "Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich" und
"Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" überschriebenen Artikel dieses
Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten Mächte und
diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am
8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mit
Deutschland im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und 1. Jänner
1945 abgebrochen worden sind.
 
 
Teil IX
 
Schlußbestimmungen
 
 
Artikel 34.
 
Missionschefs
 
1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten
dieses Vertrages an gerechnet nicht zu überschreiten hat, werden die
Chefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des Vereinigten
Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in
Wien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten und Assoziierten
Mächte in allen die Durchführung und Auslegung des vorliegenden
Vertrages betreffenden Fragen der österreichischen Regierung
gegenüber vertreten.
 
2. Die vier Missionschefs werden der österreichischen Regierung
Anleitung, technischen Rat und Aufklärung geben, die etwa
erforderlich sein sollten, um die rasche und wirksame Durchführung
des vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zu
gewährleisten.
 
3. Die österreichische Regierung wird den genannten vier
Missionschefs jede notwendige Information erteilen und jeden
Beistand leisten, den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesem
Vertrage erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.
 
 
Artikel 35.
 
Auslegung des Vertrages

 
1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel des
vorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird jede
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Durchführung des
Vertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungen
beigelegt wird, den vier Missionschefs überwiesen, die gemäß
Artikel 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Missionschefs in
diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Frist
beschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die von
ihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten beigelegt
worden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht über
andere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beiden
Parteien einer Kommission überwiesen, die aus einem Vertreter jeder
Partei und einem dritten Mitglied besteht, das von den beiden
Parteien einvernehmlich aus Angehörigen eines dritten Staates
ausgewählt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb eines
Monats nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes einigen
können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der
beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
 
2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission
stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien
als endgültig und bindend anzunehmen.
 
 
Artikel 36.
 
Geltung der Annexe
     
Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile
dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.
  

  
Artikel 37.
 
Beitritt zum Vertrage

 
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sich
mit Deutschland im Kriegszustand befunden und den Status einer
Vereinten Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegenden
Vertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und ist nach Beitritt für
die Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen.
 
2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden und treten mit
der Hinterlegung in Kraft.
 
 
Artikel 38.
 
Ratifikation des Vertrages

 
1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer,
französischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert
werden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden durch die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch
Frankreich einerseits und durch Österreich andererseits in Kraft.
Die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Zeit bei der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt
werden.
 
2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten oder Assoziierten
Macht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tag
der Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll in
den Archiven der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken hinterlegt werden, die jedem der Signatarstaaten
und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermitteln wird.
 
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den
vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer,
französischer und deutscher Sprache am 15. Mai 1955.
  
 
Annex I
 
Definition und Liste von Kriegsmaterial
 
 
 
Der Ausdruck "Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertrag
gebraucht wird, umfaßt alle Waffen, Munition und
Ausrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch im Kriege speziell
entworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend aufgezählt
sind.
   
Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht
vor, die Liste periodisch durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblick
auf die künftige wissenschaftliche Entwicklung zu ergänzen.
 
 
Kategorie I.

 
1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen; Läufe für
 diese Waffen, und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für
zivilen Gebrauch umgeändert werden können.
 
2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende Militärgewehre
und Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere
Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert
werden können; Maschinengewehrgestelle.
 
3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer, Spezialkanonen für
Flugzeuge, verschlußlose oder rückstoßfreie Geschütze und
Flammenwerfer; Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht
ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können;
Lafetten und Gestelle für die vorgenannten.
 
4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß- und
Kontrollmechanismen für selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und
Projektile; Montierungen für diese.
 
5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen,
scharfe Munition und Kartuschen, sei es gefüllt oder ungefüllt, für
die Waffen, die in den oben angeführten Punkten 1 bis 4 aufgezählt
sind und Zündvorrichtungen, Zündladungen oder Auslöser, um dieselben
zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für
zivile Zwecke sind nicht eingeschlossen.
 
6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brandsätze
und Ladungen, sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zur
Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für
zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen.
 
   7. Bajonette.
 
 
Kategorie II.
 
 
1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die technisch nicht für
zivilen Gebrauch umzuändern sind.
 
2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge für alle in
Kategorie I angeführten Waffen; Chassis und Karosserien speziell
militärischen Typs, außer den in Punkt 1 angeführten.
 
3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke, die für
Schutzzwecke im Kriege verwendet werden.
 
 
 
 
Kategorie III.

 
1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung und
Kontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte und
Flächenmeßgeräte für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen-
und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen für
Zündladungen, Ausrüstungen für die Kalibrierung von Geschützen und
Feuerkontrollinstrumente.
 
2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote.
 
3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen.
 
4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter Natur, die nicht
ohne weiteres für zivilen Gebrauch zu adaptieren ist.
  
 
Kategorie IV.

 
1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute Schiffe und
Fahrzeuge, die für deren Unterstützung und Versorgung konstruiert
und bestimmt sind, die technisch nicht wieder für zivilen Gebrauch
abgeändert werden können, als auch Waffen, Panzerung, Munition,
Flugzeuge und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen und
Vorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf anderen Schiffen als
auf Kriegsschiffen verwendet werden.
 
2. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausrüstung jeder
Art; Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oder
andere Apparate zum Starten oder Abschleudern von Flugzeugen,
Raketen, angetriebene Waffen oder andere Geschosse, Instrumente oder
Vorrichtungen, sei es bemannt oder unbemannt, sei es gesteuert oder
ungesteuert.
 
3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen,
Vorrichtungen oder Apparate jeder Art einschließlich speziell
entworfene Ausleger zur Hafenverteidigung, ausgenommen solche, die
für Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke benötigt werden,
ferner alle Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, experimentelle oder
Ausbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen, die besonders für
ihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung
derselben entworfen wurden.
 
 
Kategorie V.

 
1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge,
schwerer oder leichter als Luft, die für den Luftkampf durch den
Gebrauch von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Geschützen
oder für Mitführen und Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiert
sind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2 angeführten Art
eingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion dafür
bestimmt sind.
 
2. Bordgeschützstände und Montierungen, Bombenbehälter,
Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für Bomben oder Torpedos,
Geschütztürme und Deckungen.
 
3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnen
benützte Ausrüstung.
 
4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf Mutterschiffen,
Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von fliegenden
Geschossen.
 
5. Sperrballons.
 
 
Kategorie VI.

 
Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige oder lähmende
Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt oder über die zivilen
Bedürfnisse hinaus hergestellt werden.
 
 
Kategorie VII.

 
Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe oder
verflüssigte Gase, die für Antrieb, Explosion, Laden oder Füllen von
oder für den Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im Sinn
dieser Kategorien bestimmt und für zivile Zwecke nicht verwendbar
sind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.
 
 
Kategorie VIII.

 
Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die speziell für die Herstellung
und Instandhaltung des oben angeführten Materials bestimmt sind und
technisch nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt werden können.
  
 
 
Annex II
 
 
In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und Österreich
getroffenen und in dem in Moskau am 15. April 1955 unterzeichneten
Memorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel 22 dieses
Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
 
1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaftlichen Bestimmungen der
Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April
1955 überträgt die Sowjetunion an Österreich innerhalb von zwei
Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alle
Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die sie gemäß Artikel 22
behalten oder erhalten hat, ausgenommen die Vermögenswerte der
Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn, Rumänien und
Bulgarien.
 
2. Es besteht Übereinstimmung, dass die Rechte Österreichs
hinsichtlich aller Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die an
Österreich gemäß diesem Annex übertragen werden, nur in der im
Paragraph 13 des Artikels 22 dargelegten Weise beschränkt werden.
  
(Anm.: Memorandum)
 
 
Über die Lieferung von Waren an die UdSSR zur Ablöse des Wertes der
gemäß dem österreichischen Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen
sowjetischen Unternehmen in Österreich

 
1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz in
Berlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22
angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur Gänze in
österreichischen Warenlieferungen entgegenzunehmen.
 
2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der
österreichischen Delegation zur Kenntnis, dass diese die Liste der
Waren, welche sie von der sowjetischen Delegation erhalten hat, als
Grundlage annimmt und in diesem Zusammenhang besondere
Bevollmächtigte der österreichischen Regierung nicht später als bis
Ende Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben werden.
 
3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die Erklärung der
österreichischen Delegation zur Kenntnis, dass die österreichische
Regierung eine besondere Kommission bilden wird, welche sich mit den
Terminen und der Qualität der Lieferung der Waren an die Sowjetunion
befassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen für die
allgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das heißt 25
Millionen am. Dollar jährlich.
 
4. Die österreichische Delegation hat sich bereit erklärt, den
Vertretern des sowjetischen Bestellers die Möglichkeit zu
gewährleisten, bei Übernahme der Waren, die zur Lieferung an die
Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind, Prüfungen
durchzuführen. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Lieferung
der Waren franko österreichische Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgen
soll. Die Preise und die Menge der Waren werden durch die beiden
Parteien jährlich, drei Monate vor Beginn eines jeden Jahres
abgesprochen werden. Die Österreichische Nationalbank wird
Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen auf
die im Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe von 150 Millionen am.
Dollar ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen Nationalbank
werden nach Maßgabe der Tilgung der Wechselsumme durch
Warenlieferungen zurückgegeben werden.
  
 
 
Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich innegehabten
Ölunternehmungen an Österreich
 
1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag der
österreichischen Delegation an, wonach die österreichische Regierung
für die an Österreich übergebenen und von der UdSSR innegehabten
Ölfelder und Ölraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen von
Rohöl im Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich innerhalb von 10
Jahren, also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunion
leisten wird.
 
Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der
österreichischen Delegation zur Kenntnis, dass die österreichische
Regierung sich das Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführten
Menge von Rohöl an die Sowjetunion auch in kürzeren Fristen
durchzuführen. Das Rohöl wird zu folgenden Bedingungen geliefert
werden: franko österreichische Grenze, frei von Abgaben und Zöllen.
 
2. Die österreichische Delegation hat die Erklärung der
sowjetischen Delegation zur Kenntnis genommen, dass zu den von der
Sowjetunion an Österreich übergebenen Ölunternehmen und Ölfeldern
auch die Raffinerien und die Aktiengesellschaft für Handel mit
Ölprodukten (OROP) gehören.
 
 
Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft
im östlichen Österreich an Österreich

 
Die sowjetische Seite übergibt an Österreich alle Vermögenswerte
der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im östlichen
Österreich befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg,
der Schiffe und Hafenanlagen, wofür die österreichische Regierung
gleichzeitig mit der Übergabe dieser Vermögenswerte an Österreich den
Betrag von zwei Millionen am. Dollar an die Sowjetunion auszahlen
wird.