
Winterreifenpflicht in Österreich vom
1. November bis 15. April
von
http://www.wkw.at/docextern/KC-Verkehr/Verkehrsrecht/Merkblaetter/KC_VR_Winterreifenpflicht_Schneeketten.pdf
Winterreifen und Schneeketten in Österreich
Winterreifen:
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In Österreich bestehen
verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zur Verwendung von
Winterreifen. Der Lenker eines Kfz ist grundsätzlich
verpflichtet, entsprechend den jeweiligen Straßen- und
Witterungsverhältnissen jene Reifen zu verwenden, die eine
gefahrlose Straßenbenützung gewährleisten und die den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. |
Ab dem
1.Jänner 2008 gilt:
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PKW und LKW bis 3,5 t
zulässige Gesamtmasse (Klasse M1 und N1) – Führerschein B:
Kurzfassung:
Winterreifen nötig vom 1. November bis 15. April an allen
Rädern oder Sommerreifen, aber bei durchgehender Schneedecke
darf nur mit Schneeketten gefahren werden.
Details: Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis
15. April darf der Lenker ein Kraftfahrzeug Klasse M1 oder
N1 nur verwenden, wenn bei winterlichen
Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn,
Schneematsch oder Eis an allen Rädern Winterreifen
angebracht sind. Wer ohne Winterreifen fährt, muss dann,
wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht
nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt
ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern
angebracht haben. |
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LKW über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse (Klasse N2 und N3) – Führerschein C:
Kurzfassung: Winterreifen nötig vom 1. November bis 15.
April an einer Antriebsachse. Gilt nicht für Probe- und
Überstellungsfahrten .
Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem
Lenker (Klasse M2 und M3) – Führerschein D:
Kurzfassung:
Winterreifen nötig vom 1. November bis 15. März an einer
Antriebsachse. Gilt nicht für Probe- und
Überstellungsfahrten. Ketten müssen für 2 Antriebsräder bis
15. April mitgeführt werden.
Details für LKW und Busse: Während des Zeitraumes von
jeweils 1. November bis 15. April
(Busse bis 15
März) darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen N2, N3,
M2 und M3 (LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse bzw. Busse
mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Lenker) sowie ein von
solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug
(Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder
Spezial-KFZ) nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern
einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. Dies gilt
nicht für Fahrzeuge: |
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bei denen bauartbedingt oder
aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der
Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind (erkennbar
am Kürzel ET, ML, MPT),
Fahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes,
Heeresfahrzeuge,
Feuerwehrfahrzeuge, bei denen
bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden
Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht
möglich oder nicht zweckmäßig ist,
mit denen Probe- oder
Überstellungsfahrten durchgeführt werden |
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Was sind Winterreifen im Sinne
des Kraftfahrgesetzes?
Das sind Reifen, die zur
Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind und
die eine entsprechender Profiltiefe besitzen. Sie müssen mit
dem Kürzel M+S (oder M.S oder M & S) gekennzeichnet sein.
Speziell ältere Reifen sind oftmals ebenfalls für die
Verwendung als Schnee- und Matschreifen geeignet, führen
aber kein M+S-Kürzel am Reifen. Hier kann nur eine
nachträgliche Kennzeichnung (zB. Einbrennen) durch einen
Reifenfachhändler helfen. Spezialreifen müssen an der
Reifenflanke die Kürzel ET, ML oder MPT aufweisen. |
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Mindestprofiltiefe
der Reifen: |
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Normale Reifen Fahrzeuge bis
3,5 t:
Fahrzeuge über 3,5 t: |
1,6 mm
2 mm |
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Winterreifen Fahrzeuge
bis 3,5 t:
Fahrzeuge über 3,5 t: |
4 mm (Radial)
5 mm (Radial) |
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Für
Kraftwagen mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht
gibt es kein Verbot von Mischbereifung. Das heißt, dass
beispielsweise auf der Vorderachse Sommerreifen und auf der
Hinterachse Winterreifen verwendet werden dürfen. |
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Die
Behörde kann für bestimmte Straßenabschnitte durch
straßenpolizeiliche Anordnung eine Winterreifenpflicht
verfügt werden, erkennbar durch Fahrverbot mit Zusatz
„ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung“. In diesem Fall
ist das Befahren des Straßenabschnittes nur mit einer
entsprechenden Ausrüstung (Winterreifen) zulässig. |
Schneeketten:
Mitführen
von Schneeketten:
Jeweils
vom 1. November bis 15. April ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges
der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen
abgeleiteten Kraftfahrzeuges verpflichtet, geeignete Schneeketten
für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.
Ausgenommen sind
Fahrzeuge:
• bei denen
bauartbedingt eine Montage von Schneeketten unmöglich ist
• die
aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien
Straßen eingesetzt werden (zB. Straßenkehrmaschinen)
• im
Kraftfahrlinienverkehr mit Autobussen
Verwendung
von Schneeketten:
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Es gibt keine generelle
gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von
Schneeketten. |
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Die
Verwendung von Schneeketten kann aber durch das
Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben” für bestimmte
Straßenabschnitte angeordnet werden. In diesem Fall müssen
ab dem Verkehrszeichen auf mindestens zwei
Antriebsrädern Schneeketten angebracht sein. Das
Verkehrszeichen bedeutet nicht Mitführen von Ketten, sondern
ANLEGEN der Ketten. |
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Auf
Straßen, auf denen die Verwendung von Schneeketten nicht
durch das obige Verkehrszeichen vorgeschrieben ist, darf der
Lenker Schneeketten nur dann verwenden, wenn dies aufgrund
der Straßen- und Witterungsverhältnisse erforderlich ist.
Der Lenker ist letztlich dafür verantwortlich, aufgrund der
jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnisse eine
Entscheidung darüber zu treffen, ob Schneeketten für eine
gefahrlose Benützung einer Straße notwendig sind. |
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Hinweis:
Neben dem
Lenker, der ein Kfz nur mit der entsprechenden Ausrüstung in Betrieb
nehmen darf, ist auch der Halter eines solchen Kraftfahrzeuges
(siehe oben) ist verpflichtet, sein Kraftfahrzeug vom 1. November
bis 15. März/15. April mit Winterreifen und Schneeketten
auszurüsten.
Gesetzliche
Grundlagen:
§§ 7 Abs. 2,
102 Abs. 8a, Abs. 9, § 103 Abs. 1 Z. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
§ 4 Abs. 4,
4b, 4c, 7 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
§ 52 lit. a
Z. 22 Straßenverkehrsordnung (StVO)
ECE Regelung
54, ÖNORM V 5117, V5119
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